Satzung

des Förderervereins der Dinkelsbühler Knabenkapelle e.V.

§1

Namen und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Fördererverein der Dinkelsbühler Knabenkapelle e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Dinkelsbühl. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach geführt

§2

Zweck
Zweck des Vereines ist die Förderung der Dinkelsbühler Knabenkapelle als Musikschule
der Stadt Dinkelsbühl.

§3

Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung, Finanzierung und Ausführung musikpädagogischer und jugendpflegerischer Aufgabenerfüllung der Dinkelsbühler Knabenkapelle.

(2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nur in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.November des Jahres und endet am 31.Oktober des folgenden
Jahres.

§5

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich den Aufgaben des Vereins (§ 2) widmen. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

§6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Jahresbeginn für das folgende Jahr fällig.

§7

Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie wird außerdem einberufen, wenn der Vorstand sie im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins sie unter Angaben der gewünschten Verhandlungspunkte verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Fränkischen Landeszeitung, Teil Dinkelsbühl, mindestens eine Woche vor der dem Versammlungstag.

§9

Aufgabe der Mitgliedsversammlung

Die Aufgaben der Mitgliedsversammlung sind

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Beschlüsse über das Förderungsprogramm
c) Beschlüsse zur Satzungsänderung
d) Ausschluss eines Mitglieds
e) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§10

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) zwei Beisitzern

Der Oberbürgermeister der Stadt Dinkelsbühl sollte nach Möglichkeit dem Vorstand angehören

§11

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Bestellung ist nur aus wichtigen Grund im Sinne des § 27 BGB widerruflich.

§12

Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen hat das Alleinvertretungsrecht.

(2) Der Vorstand beschließt über Aufnahmeanträge, breitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung.

§13

Beschlussfassung

(1) Der Vorstand beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Im Falle der Satzungsänderung oder der beabsichtigten Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§14

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dinkelsbühl. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Im Falle der beabsichtigten Gründung einer Nachfolgeorganisation des Vereins hat die Stadt Dinkelsbühl das Vereinsvermögen treuhänderisch zu verwalten.

Dinkelsbühl, den 08 November 2016